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Das moderne Recht der Rechte ist strukturverschieden vom vormodernen Recht des Rechts. Im modernen Recht wirken Grund- und Menschenrechte als »Aufhebungsrechte «, die das ordnende Recht im Modus der immanenten Kritik immer wieder über seinen autoritären Charakter reflektieren lassen. Objektives Recht trifft permanent auf den Prüfstein der subjektiven Individualität, muss sich bewähren und läutern. So wird eine politische Kritik des Rechts aus ihm selbst heraus möglich.
Die Selbstkritik des Rechts durch Aufhebungsrechte geschieht in juristischen Formen, welche sich in drei Idealtypen kristallisieren. Diese drei »Formtypen« der Rechte ergeben sich aus rechtsvergleichenden Untersuchungen und weisen eine Affinität zu »Inhaltstypen« auf, die die Rechte entlang der Achse der Zeitlichkeit anordnen: konservatives Eigentum, liberale Freiheit und progressive Gleichheit. Die Gleichheit ist zudem die Möglichkeitsbedingung von Rechten schlechthin. Jedes Aufhebungsrecht verbietet Privilegien, gebietet die Anerkennung von Differenz und tendiert zu sozialer Gleichheit. Modernes Recht will egalitäres Recht sein.
Die vorliegende Arbeit versucht einerseits, durch die Entwicklung begrifflicher Unterscheidungen und unter Rückgriff auf die Grundrechtsdebatten des deutschen, amerikanischen und französischen Verfassungsrechts die Vergleichung auf dem Gebiet der Grund- und Menschenrechte neu zu fundieren. Andererseits ist der Vergleich ein Mittel, die verbreitete politisch- philosophische Überzeugung zu erschüttern, es gebe so etwas wie die Menschenrechte. Der Autor arbeitet heraus, dass es im Gegenteil nur eine Vielfalt begrifflich unterscheidbarer Typen von Rechten gibt, die untereinander im Konflikt liegen und gemeinsam die heutigen Demokratien juristisch konstituieren.