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Die 33. Auflage bringt die Rechtsprechung auf den Stand Juli 2017.
Wir haben im Leitfaden stets nicht nur SGB III-Fragen behandelt, sondern die Arbeitslose treffende gesamte Problemlage im Blick behalten; aus diesem Grund haben wir von Anfang an nicht aufeinander abgestimmte Regelungen vor allem des gegliederten Sozialversicherungssystems, insbesondere beim Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit, erörtert und beklagt. Deshalb freuen wir uns, wenn der Gesetzgeber Einsicht zeigt:
Mit der Anderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist der Krankenversicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit verbessert worden. Die Krankenversicherung beginnt jetzt auch beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen einer Urlaubsabgeltung und einer Sperrzeit mit dem Ruhen. Erkrankungen während des Ruhens sind nun abgesichert, beim Ruhen wegen der Zahlung einer Urlaubsabgeltung sogar mit einem Anspruch auf Krankengeld. Die kostenlose Krankenversicherung erfasst jetzt auch vorher freiwillig oder privat versicherte Arbeitslose, soweit sie gesetzlich versichert sein können.
Die Einfügung des § 101 Abs. 1a SGB VI hat auf etwas umständliche Weise eine Leistungslücke zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit, die erst ab dem siebten Monat nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung gezahlt wird, geschlossen. Die Rente beginnt jetzt schon früher, wenn das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld des § 145 SGB III wegen der Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger wegfällt oder der Krankengeldanspruch erschöpft ist.
Durch die Einführung von § 142 Abs. 2 Satz 2 InsO wird die Anfechtbarkeit der Arbeitsentgeltzahlung eingeschränkt. Aus der Rechtsprechung hervorzuheben sind zwei Urteile des BSG: Die üblichen formelhaften Eingliederungsvereinbarungen sind wertlos und dürfen nicht zur Grundlage von Sperrzeiten genutzt werden. Abfindungen nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes führen nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 SGB III.