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Ein Blick in die Hauptversammlungsbeschlüsse der Unternehmen, die im DAX-30 gelistet sind, zeigt, dass sich die Vorstände regelmäßig von der Hauptversammlung ermächtigen lassen, eigene Aktien im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erwerben. Mit In-Kraft-Treten des § 272 Abs. 1a und Abs. 1b HGB n.F. werden generell die eigenen Anteile rechtsformunabhängig nicht mehr in der Bilanz aktiviert. Vielmehr ist der Erwerb eigener Anteile immer als eine wirtschaftliche Kapitalherabsetzung, die Wiederveräuß-rung als eine wirtschaftliche Kapitalerhöhung zu erfassen. Es erfolgt somit im Gegensatz zur bisherigen Regelung generell eine erfolgsneutrale bilanzielle Behandlung des gesamten Vorgangs, auch wenn eine Wiederveräußerung der eigenen Anteile entweder über oder unter den Anschaffungskosten erfolgt.
Die vorliegende Untersuchung zielt schwerpunktmäßig darauf ab zu klären, ob die bilanzielle Behandlung eigener Anteile nach dem BilMoG eine konsistente Vorschrift ist, die mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und insbesondere dem im HGB immer noch zu beachtenden Gläubigerschutzprinzip zu vereinbaren ist. Darüber hinaus wird untersucht, ob die Neuregelung tatsächlich, wie vom Gesetzgeber angestrebt, dazu beiträgt, die Rechenschafts- beziehungsweise Informationsfunktion des Jahresabschlusses zu stärken, oder ob die bisherige bilanzielle Abbildung durch die Neuregelung auf dem Altar der allgemeinen Vereinfachungs- und Harmonisierungstendenzen auf EU-Ebene geopfert worden ist.