Vor der Reform des Schuldrechts war das Recht zum Schutz vor unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Arbeitsverträge nicht anwendbar. Ein Ziel der Schuldrechtsmodernisierung war es, das Schutzniveau des Arbeitsrechts auf das Niveau des allgemeinen Privatrechts anzuheben. Nun unterliegen auch Arbeitsverträge einer Inhaltskontrolle nach dem Maßstab des AGB-Rechts. Allerdings sind bei der Anwendung der ABG-Vorschriften auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.