Die historisch-vergleichende Spurensuche dreht die zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewohnten Feststellungen um: Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? Ziel der Ausführungen ist der Nachweis, daß sich die Idee des gesetzlichen Richters in Europa zunächst ganz unabhängig vom modernen Rechtsstaatsbegriff entwickelt hat. Der Nachweis wird anhand eines historischen Vergleichs der Rechtsbindung der Gerichtsorganisation in England, Frankreich und Deutschland geführt.