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Der Grundgedanke der Betriebsverfassung als arbeitsrechtliche Ordnung liegt in der Regelung der Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Sinn und Zweck der Betriebsverfassung ist es, den Arbeitnehmern in den betrieblichen Entscheidungen, die ihr tägliches Dasein nachhaltig gestalten, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu gewähren. Diese Beteiligungsrechte werden von dem Betriebsrat wahrgenommen. Der Betriebsrat steht dann dem Arbeitgeber (Betriebsinhaber) als Gegenpol gegenüber. Dadurch werden zwangsläufig die Befugnisse des Arbeitgebers, namentlich Leitungs- und Direktionsrechte, eingeschränkt.
In Rechtsprechung und Literatur werden daher Probleme im Zusammenhang mit den genannten Beteiligungsrechten des Betriebsrates in den Vordergrund gestellt. Dass dem Betriebsrat im Betriebsverfassungsgesetz nicht nur Rechte eingeräumt sind, sondern auch Pflichten auferlegt werden, gerät dabei eher nur am Rand in den Blick.
Die Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat aus der Betriebsverfassung sind daher Gegenstand dieser Untersuchung. Da das Betriebsverfassungsgesetz nach h.M. dem Zivilrecht zuzuordnen ist, sind die aus dem BGB - als quasi Verfassung des Zivilrechtes- bekannten Rechte Grundlage für die vorliegende Betrachtung. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, ob dem Arbeitgeber aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs.1 BetrVG und den Grundsätzen der Zusammenarbeit in § 74 BetrVG Erfüllungsansprüche zustehen, die mit leistungsbezogenen oder nicht leistungsbezogenen Pflichten des Betriebsrates korrespondieren.
Des Weiteren wendet sich der Verfasser der Frage nach Gestaltungsrechten des Arbeitgebers und insbesondere der Frage zu, ob und inwieweit dem Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat das Recht zur betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung zusteht.
Darüber hinaus analysiert die Arbeit neben Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers das Recht des Arbeitgebers, in Eil- und Notfällen einseitige Maßnahmen im Rahmen des § 87 BetrVG durchzuführen.
Nachdem die Analyse der Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat zu dem Ergebnis gelangt, dass Erfüllungs- und Gestaltungsrechte des Arbeitgebers in der Betriebsverfassung existieren, wirft der Verfasser zum Ende die Frage nach einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne bzw. nach einem Betriebsverhältnis zwischen den Betriebsparteien auf.