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Teilhabemanagement, auf das Menschen mit Behinderungen seit Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) Anspruch haben, ist ohne Kenntnis der ICF nicht möglich: »Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert.« Art. 1 § 118 BTHG.
Der Autor beschreibt die Komponenten des Klassifikationssystems und gibt Hinweise zum Verständnis und zur Nutzung der ICF. So erschließen sich die Anforderungen an die neuen Verfahren zur Teilhabeplanung, mit denen alle bis Mai 2019 vorgestellten Instrumente - BEI_NRW, BEI_BW, B.E.Ni, TIB und ITP - zur Bedarfsermittlung abgeglichen werden.