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Der Betreuungsunterhalt hat im Rahmen der Unterhaltsänderungsreform weitreichende Änderungen erfahren. Die Reform hat wesentliche Teile des nachehelichen Unterhaltsrechts und auch des Unterhaltsanspruchs des zuvor nicht verheirateten Elternteils neu geregelt. Hierdurch ist der Anspruch geschiedener und niemals verheirateter Eltern auf Betreuungsunterhalt weitgehend angeglichen worden. Als Folge ist das Altersphasenmodell zugunsten der Einzelfallbetrachtung aufgegeben worden. Somit ist der betreuende Elternteil grundsätzlich ab dem dritten Lebensjahr des Kindes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die Verlängerung des Unterhaltsanspruchs ist möglich, wenn die Versagung weiteren Unterhalts unbillig ist. Wann von Unbilligkeit auszugehen ist, ist bis heute weithin ungeklärt. Zur Beweiserleichterung der Unbilligkeit entwickelte die Verfasserin das Modell der "Zeitbudgetprüfung", das aufbauend auf den Lebenswochenstunden individuell und einzelfallabhängig die Feststellung unbilliger Erwerbsobliegenheit ermöglicht.