In the sale you will find especially cheap items or current promotions.
Want to part with books, CDs, movies or games? Sell everything on momox.com
Die Arbeit beschäftigt sich damit, ob Anlagegesellschafter einer Publikums-GbR ihre Haftung beschränken können und wenn ja, in welcher Höhe sie dann gegebenenfalls haften.
Der Anleger in einer Publikums-GbR haftet nicht unbeschränkt, sondern summenmäßig beschränkt auf seine Einlage. Dabei handelt es sich um eine institutionell beschränkte Haftung, weshalb es keiner AGB-Vereinbarung mit dem jeweiligen Gläubiger bedarf.
Untereinander sind die Anlagegesellschafter Teilschuldner. Im Unterschied zu Gesamtschuldnern tragen Teilschuldner grundsätzlich nicht das Insolvenzrisiko eines Mitgesellschafters. Im Interesse des Anlegerschutzes haften die Anlagegesellschafter unabhängig davon, ob dem jeweiligen Gläubiger die Haftungsbeschränkung erkennbar ist, beschränkt auf ihre Einlage.
In praktischer Hinsicht ist bedeutsam, dass Tilgungsleistungen der Publikums-GbR ihren Anlagegesellschaftern gleichmäßig angerechnet werden. Eigenleistungen eines Anlagegesellschafters an den Kreditgeber werden jedoch nur auf dessen Haftungsquote angerechnet.
Die Privilegierung der Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis geht allerdings mit einer Nachschussverpflichtung im Innenverhältnis einher. Diese beinhaltet eine Ausfallhaftung der einzelnen Gesellschafter im Innenverhältnis. Daher findet auf die Anlagegesellschafter, deren Quote infolge von Tilgungsleistungen der Gesellschaft abgesunken ist, § 735 S. 2 BGB entsprechende Anwendung. Die Norm ist in diesem Zusammenhang nicht als Nachschusspflicht im eigentlichen Sinn, sondern als Vergrößerung der potentiellen Haftung der Gesellschafter zu verstehen.
Diese Ausfallhaftung ist eine Innenhaftung, bei der die durch Gesellschaftstilgung abgesunkene Quote bei Ausfall eines Mitgesellschafters wieder bis zum summenmäßigen Betrag der ursprünglichen Quote ansteigen kann. Die Anlagegesellschafter werden nicht über den Betrag ihrer Ausgangsquote hinweg in Anspruch genommen.
Im Kern lässt sich daher festhalten, dass die Haftungsquote der Anlagegesellschafter mit der Haftungsverbindlichkeit der Gesellschaft akzessorisch absinken kann, dass jedoch bei abgesunkener Haftungsquote die Anlagegesellschafter quasi gesamtschuldnerisch das Risiko des Ausfalls einzelner Mitgesellschafter tragen.