Die aktuelle Abrechnungsgrundlage für Kassenpatienten mit Stand
- 07.2016
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V vereinbarte Abrechnungsgrundlage der ärztlichen Leistungen für Kassenpatienten.
Aktuelle Änderungen:
. Anpassung des Orientierungswertes für das Jahr 2016 um 1,6 Prozent auf
10,4361 Cent.
. Verschiedene Änderungen zur Weiterentwicklung der humangenetischen Laborleistungen des Kapitels 11 (zum
- Juli 2016).
. Überprüfung der angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und Anhebung der Bewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt
- 2.) rückwirkend ab dem Jahr 2012
um rund 2,7 Prozent.
. Aufnahme der Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators oder eines implantierten CRT-Systems als erste telemedizinische Leistung in den EBM (zum
- April 2016).
. Aufnahme verschiedener neuer Leistungen:
- Abschnitt
- 13 "Spezialisierte geriatrische Diagnostik und Versorgung"
(zum
- Juli 2016).
- Abschnitt
- 7 "Positronenemissionstomographie (PET), Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT)" (zum 1. Januar 2016).
- Gebührenordnungspositionen und OPS-Kodes für laserendoskopische Eingriffe mittels Holmium-Laser (zum
- April 2016).
. Verschiedene Beschlüsse zur Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), u.a. Aufnahme einer Präambel in Kapitel 50 EBM und eines Abschnitts
- 2 "Gebührenordnungspositionen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V: Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle".
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