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Die Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Sachleistungsanspruch auf medizinische Leistungen gegen ihre Krankenkasse. Die Krankenkasse darf diese Leistungen aber nicht selbst erbringen. Sie bedient sich hierf\u00fcr approbierter \u00c4rzten, die damit eine besondere Schl\u00fcsselstellung im Gesundheitssystem einnehmen. Die \u00c4rzte werden freiberuflich und regelm\u00e4\u00dfig selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Die Krankenkassen schlie\u00dfen hierzu gem. \u00a7 2 Abs. 2 Satz 3 SGB V Vertr\u00e4ge mit den Leistungserbringern, insbesondere also der \u00c4rzteschaft.
In der Art und Weise der vertraglichen Beziehung zu den Krankenkassen besteht f\u00fcr die \u00e4rztliche Versorgung eine Besonderheit im Vergleich zum sonstigen Leistungserbringerrecht: \u00c4rzte werden mit ihrer Zulassung zur Versorgung von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung (Vertragsarzt) Mitglied einer Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung (KV), \u00a7 95 Abs. 3 SGB V. Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen ihrerseits werden Vertragspartner der Krankenkassen, \u00a7\u00a7 82 ff. SGB V. Nur ausnahmsweise bestehen unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Krankenkassen und \u00c4rzten. Es handelt sich damit um ein Beziehungsviereck, in dessen Rahmen die Leistungserbringung und die Verg\u00fctung abgewickelt wird.
Dieses Handbuch erl\u00e4utert \u00fcbersichtlich die Strukturen und Begriffe in diesem System und verschafft damit einen grundlegenden \u00dcberblick \u00fcber das Rechtsgebiet des Vertragsarztrechts.
Aus dem Inhalt:
- Grundlagen des Sachleistungsprinzips,
- Das Beziehungsviereck im Vertragsarztrecht,
- Die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen,
- Die Vertragsbeziehung zu den Krankenkassen,
- Die Zulassung zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung (Voraussetzungen, Erm\u00e4chtigung, Bedarfsplanung, Pflichten des Vertragsarztes, Beendigung der Zulassung),
- Verg\u00fctungsrecht (Honorarberichtigung, Wirtschaftlichkeitspr\u00fcfung).
Mit ausf\u00fchrlichem Stichwortverzeichnis.<\/P>"