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Die Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann für Unternehmen öfter und schneller greifen, als sich der Betroffene dies bewusst macht. Insbesondere die zunehmende Digitalisierung von Inhalten und die Selbstverständlichkeit von Webpräsenzen führen zu einer erheblichen Unsicherheit. Die Folgen einer Fehleinschätzung können erheblich sein.
Die Neuregelung des KSVG ab 2015 normiert insbesondere den künftigen Umfang der Prüfungen bei Unternehmen im Hinblick auf die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (im Folgenden: KSVG) und wird eine signifikante Ausweitung der Prüfungen zur Folge haben. Insbesondere erfolgen nun vermehrt Prüfungen durch die Künstlersozialkasse selbst, nicht mehr (nur) durch den Rentenversicherungsträger. Ziel ist es, bei gleich bleibendem Künstlersozialabgabesatz die Einnahmen der Künstlersozialkasse durch vermehrte Prüfungen zu erhöhen. Soweit keine Prüfung durchgeführt wird, erfolgt eine amtliche (und vor allem bußgeldbewehrte) Belehrung des Unternehmens. Darauf sollten gerade Unternehmen, die dem Thema Künstlersozialabgabe bisher (bewusst oder unbewusst) wenig bis keine Aufmerksamkeit gewidmet haben, gut vorbereitet sein.
Wichtig ist es daher, dass Unternehmen folgende Fragen klären:
- Ist mein Unternehmen abgabepflichtig (= Verwerter)?
- Ggf. welche Pflichten treffen mich dadurch?
- Wie läuft das Verwaltungsverfahren ab?
- Welche Kosten kommen auf mein Unternehmen zu?
Diese Fragen sollen im Fokus dieses Werks stehen und den anwaltlichen Berater oder eine Rechtsabteilung bei ihrer Tätigkeit gegenüber dem Unternehmen unterstützen!