Inhaltsangabe:Einleitung:
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, welche Veränderungen sich durch die Proklamation der Europäischen Grundrechtscharta im Grundrechtsschutz der Europäischen Union ergeben. Bisher wurde der Grundrechtsschutz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf der Basis allgemeiner Rechtsgrundsätze garantiert.
Über weite Strecken lehnt sich der Text der Charta an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs an. Besonders schwierig gestaltet sich die Einordnung der Charta durch die Tatsache, dass sie nicht rechtsverbindlich ist. Dennoch wird in dieser Arbeit nachgewiesen, dass die Charta die Organe der EU dennoch de facto binden wird, weil sie unter einem repräsentativ zusammengesetzten Konvent mit der Einbindung aller Organe und auch der nationalen Regierungen und Parlamente erarbeitet wurde und somit den aktuellen Konsens der Grundrechtsstandards innerhalb der Europäischen Union darstellt.
Ein besonderes Problem stellt die Einbindung der EU in das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Die EU ist derzeit nicht Mitglied der EMRK, damit sind die Urteile des EuGH auch nicht direkt durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) überprüfbar. In jüngster Zeit hat aber der EGMR immer wieder die Mitgliedstaaten als Mitglieder der EMRK für die Handlungen der Organe der EU zur Verantwortung gezogen. Diese unklare Situation könnte am Besten durch einen Beitritt der EU zur EMRK gelöst werden.
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