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Die im BGB geregelte Lehre vom Schadenersatz beruht gedanklich auf gemeinrechtlichen, antike römische Denkansätze verarbeitenden Grundlagen. Charakteristisch für die so entstandene Begrifflichkeit ist der Gegensatz zwischen dem Differenzschaden am rechnerisch bestimmten Vermögen und dem Interessebegriff, der sowohl ein Einfallstor für normative Korrekturen darstellt als auch immaterielle Schäden aufzunehmen fähig ist. Die Quellenlage zum Verhältnis von Interesse und Sachwert ist jedoch trotz zahlreicher Bemühungen ihrer Klärung in der Romanistik weiterhin unübersichtlich. Wie Schieder in seiner Arbeit nachweist, ist dieser Quellenbestand ein Ergebnis der fortschreitenden Auseinandersetzung zwischen den Rechtstraditionen der Römischen Republik und der Kaiserzeit. Dabei untersucht er nicht nur die antiken Quellen, sondern arbeitet auch die gemeinrechtlichen Autoren auf, die sich aus diesem disparaten Quellenbestand jeweils auf ihre Weise inspirieren ließen.