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Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Abstands- und Rotlichtverstöße gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeiten. Dass es bei den eingesetzten Messverfahren zu Fehlern kommen kann, ist seit Langem bekannt: Eine falsche Aufstellung des Messgeräts, fehlerhafte Systemtests oder keine vollständige Bilddokumentation des Messbereichs - diese Umstände bei der Bedienung durch die Messbeamten können zu falschen Messergebnissen oder Messwertzuordnungen führen und damit eine erfolgreiche Einspruchsstrategie begründen. Aber auch konstruktions- oder softwarebedingte Fehler verschiedener Gerätetypen sind häufig und können zu einer Verfahrenseinstellung führen. Die 11. Auflage unterstützt Sie unter Berücksichtigung der aktuellsten technischen und rechtlichen Entwicklungen bei der konkreten Mandatsbearbeitung. Die Autoren gehen u.a. auf das neue Mess- und Eichgesetz ein, mit dem z.B. die behördliche Ersteichung von Geschwindigkeitsmessanlagen durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ersetzt wurde. Im ersten Teil erklären die (gerichts-)erfahrenen Sachverständigen Dipl. Phys. Dr. Ulrich Löhle und Dipl.-Phys. Klaus Schmedding (öbuv für Verkehrsregelungs- und Überwachungssysteme durch die IHK Oldenburg) prägnant und für den technischen Laien gut verständlich die wesentlichen Funktionsweisen der von den Behörden verwendeten Messverfahren und decken deren Fehlerquellen auf. Im zweiten Teil werden die aufgezeigten Fehlerquellen durch RA und FA für Verkehrsrecht Jost Henning Kärger in den richtigen juristischen Kontext eingeordnet und mit einer Vielzahl von Fundstellen belegt, so dass Sie Ihre Verteidigungsstrategie richtig planen und für Ihren Mandanten das Beste herausholen können. Im Anhang finden Sie die - zur besseren Übersicht tabellarisch aufbereiteten - Richtlinien der einzelnen Bundesländer zur Geschwindigkeitsmessung. Diese dienen als interne Vorgaben zur richtigen Handhabung des Verwaltungsermessens bei der Feststellung von Geschwindigkeitsübertretungen. Verstöße hiergegen können auf der Rechtsfolgenseite z.B. zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen.