Die Neuauflage:
Das Examens-Repetitorium zum Strafprozessrechtenthält das strafprozessuale Kernwissen, das den Gegenstand der verfahrensrechtlichen Zusatzfrage der Strafrechtsklausur und der mündlichen Prüfung innerhalb der Ersten Juristischen Prüfung bildet. Es vermittelt kurz und knapp das Verständnis der wichtigsten Vorschriften und Grundstrukturen und ermöglicht so eine gezielte Wiederholung dieser prüfungsrelevanten Bereiche des Strafprozessrechts. Der didaktischen Aufbereitung des Stoffs dienen
- über 70 - an zentrale höchstrichterliche Entscheidungen angelehnte - Fälle mit Lösungen
- zahlreiche Schaubilder und Übersichten sowie
- Wiederholungsfragen zur abschließenden Kontrolle des Lernerfolgs.
In diese 10. Auflage eingearbeitet sind u.a.
- das "Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung" vom 17.12.2018
- das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679" vom 20.11.2019 und
- das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" vom 10.12.2019
sowie aus der aktuellen Rechtsprechung der Beschluss des BVerfG zur Sicherstellung von Unterlagen aus unternehmensinternen Untersuchungen (BVerfGNJW 2018, 2385) sowie die Entscheidungen des BGH
- zum Versenden "stiller SMS" zur Ermittlung von Standortdaten (BGHSt 63, 82),
- zur Widerspruchsobliegenheit bei Beweisverwertungsverboten, die aus Fehlern bei der Durchsuchung resultieren (BGH NJW 2018, 2279),
- zur Nichtanwendbarkeit der Widerspruchslösung bei Verwertungsverboten im Ermittlungsverfahren (BGH NJW 2019, 2627),
- zur Verwertbarkeit von Angaben des Beschuldigten im Falle eines Verstoßes gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Nr. 5 StPO (BGHNStZ 2018, 671),
- zum Verstoß gegen nemo tenetur bei Mithören von selbstbelastenden Äußerungen im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung (BGHNStZ 2019, 36) und
- zum Erfordernis einer expliziten und nicht bloß konkludenten Zustimmung des Angeklagten und der StA bei der Verständigung (BGH NStZ 2019, 688).