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Gegenstand dieser Untersuchung ist die Frage, welche Faktoren den Erfolg von Anträgen auf Rückstellung entzogenen Eigentums nach 1945 in Österreich bestimmten. Entzogenes Eigentum in der hier verwendeten Bedeutung ist Eigentum, das während der deutschen Besetzung Österreichs den Eigentümern im Zusammenhang mit der Machtübernahme des Nationalsozialismus weggenommen worden war, wobei die Eigentümer zumeist politischer Verfolgung ausgesetzt waren und die betreffenden Vermögenswerte ohne Wirksamwerden dieser Umstände nicht veräußert hätten. Eine Entziehung liegt unter diesen Umständen auch dann vor, wenn die Eigentümer eine Gegenleistung erhalten hatten. Die Rückstellungsansprüche der Eigentümer wurden nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in mehreren Rückstellungsgesetzen geregelt, die außer materiellrechtlichen Angelegenheiten auch Verfahrensfragen zum Inhalt hatten. Die Frage, wie die geschädigten Eigentümer ihre durch die Rückstellungsgesetze festgelegten Rechte in den folgenden Jahren verwirklichen konnten, wird hier unter gewissen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen untersucht, die vor allem durch die Quellenüberlieferung bedingt sind. Wesentliche Aktenbestände wurden leider in den 80er Jahren vernichtet. In örtlicher Hinsicht beschränkt sich die Darstellung auf die in Wien verhandelten Fälle. Sachlich ist die Untersuchung auf Verfahren beschränkt, die nach dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz durchgeführt wurden, das heißt auf Fälle, die vor der Rückstellungskommission verhandelt wurden. Zusammengenommen bedeutet dies, dass die Analyse auf Fälle beschränkt ist, die vor der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien ab 1956 verhandelt wurden, wobei die Anträge teilweise noch aus den Jahren davor stammten.