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Die vorgesehene Auseinandersetzung des Staatsvermögens der ehemaligen Habsburgermonarchie zwischen Bund und Ländern - 1920 im Bundesverfassungsgesetz betreffend den Übergang zu einer bundesstaatlichen Verfassung in § 11 Abs 2 zweiter Halbsatz - habe bis heute nicht stattgefunden. Dies hielt 2002 ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs fest.
Demgegenüber zeigt die vorliegende rechtshistorische Studie unter umfassender Berücksichtigung der archivalischen Überlieferung sowie der juristischen, politischen und verwaltungsinternen Diskurse von 1918 bis 1925, dass sich die 1920 geplante Vermögensauseinandersetzung in Übereinstimmung mit der zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Lehre ausschließlich auf das Verwaltungsvermögen - und nicht etwa auf das gesamte ehemalige Staatsvermögen - bezog.
Nachdem einleitend das sehr heterogene Staats- und Landesvermögen bis zum Ende der Monarchie definiert und die Eigentumsentwicklung bis zum 1. Oktober 1920 nachvollzogen worden ist, beschreibt die Arbeit eingehend das Zustandekommen des einschlägigen § 11 ÜG 1920: Eine Auseinandersetzung auch des Finanzvermögens der österreichischen Monarchie stand weder 1920 noch in den Folgejahren jemals zur Debatte und wäre aufgrund des völkerrechtlichen Rahmens (Vertrag von Saint-Germain, Genfer Protokolle) auch gar nicht möglich gewesen, zumal in diesem Fall nicht nur die Aktiven, sondern ebenso die weitaus höheren Passiven der Habsburgermonarchie hätten aufgeteilt werden müssen. Die geplante Auseinandersetzung des Verwaltungsvermögens fand schließlich 1925 im Zuge der B-VG-Novelle, des damit einhergehenden Inkrafttretens der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der "Verländerung" der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern tatsächlich statt, wenngleich in einer für die Länder nachteiligeren Form als 1920 vorgesehen.
Zudem wird dargelegt, dass die bereits 1919 von Tirol, Salzburg und Wien erfolglos geltend gemachten Ansprüche auf Teile des ehemals hofärarischen Vermögens in keinem Zusammenhang mit der Frage der Vermögensauseinandersetzung im Bundesstaat standen, zumal zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG der Kriegsgeschädigtenfonds als dessen Eigentümer aufschien.