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Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Rechtsinstitut der Selbstanzeige hat nicht nur in den Medienberichten über die gegen Uli Hoeneß und Alice Schweizer geführten Strafverfahren eine erhebliche Rolle gespielt. Es wurde innerhalb weniger Jahre auch zwei Mal gesetzlich novelliert.
In den Diskussionen, sei es in der Literatur oder in der Politik, stand die Fallgestaltung im Vordergrund, dass ein Steuerpflichtiger dem Fiskus im Ausland erzielte Kapitalerträge oder Spekulationsgewinne vorenthalten hat. Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger sowohl im Feststellungsverfahren wie auch im Festsetzungsverfahren Steuern hinterzogen hat, wie zum Beispiel bei Einkünften aus einer Mitunternehmerschaft, sind bei der Debatte um eine wirksame Selbstanzeige außen vor geblieben.
Diese Fallgestaltung soll im Rahmen der vorliegenden Arbeit anhand eines Beispielfalls einer Steuerberatungsgesellschaft (GbR) mit zwei Gesellschaftern untersucht werden. Dabei interessieren Fragen wie: Ist es ausreichend, eine isolierte Selbstanzeige einzureichen, mit der ein unrichtiger Feststellungsbescheid korrigiert wird, oder ist es notwendig, dass die Selbstanzeige auch den unrichtigen Einkommenssteuerbescheid, welcher aus dem Feststellungsbescheid resultiert, mitumfasst? Welcher Zeitraum ist nachzuerklären? Kann ein Feststellungsbeteiligter auch für andere eine Selbstanzeige erstatten? Bei welcher Finanzbehörde muss ein Feststellungsbeteiligter seine Selbstanzeige erstatten (reicht es aus, die Selbstanzeige bei einem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu erstatten oder muss eine Selbstanzeigeerstattung auch gegenüber dem für die Festsetzung zuständigen Finanzamt erfolgen)? Stellt der Sperrtatbestand des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auf den nominalen Hinterziehungsbetrag oder auf die wirtschaftliche Auswirkung ab? Ziel der Arbeit ist es letztlich, den Gesellschaftern der im Beispiel beschriebenen Steuerberatungsgesellschaft einen belastbaren Weg einer wirksamen Selbstanzeige aufzuzeigen.