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Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Katastrophenschutz, Note: 12,0, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Güstrow, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, zu beleuchten auf welcher Grundlage, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen in die Versammlungsfreiheit eingegriffen werden und insbesondere wann eine Versammlung aufgelöst werden kann. Dazu wird vorerst auf den Begriff der Versammlung eingegangen, um festzustellen, wann der Schutzbereich des Art. 8 GG eröffnet ist und das Versammlungsgesetz greift. Außerdem wird erläutert aus welchen Gründen von Diesem kein Gebrauch gemacht werden kann, um die Versammlung, ggf. sogar vor einer Auflösung, zu schützen. Schließlich wird auf die Tatbestandsvoraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung eingegangen.
Maßgebliches Gesetz, welches Anwendung findet, wenn die sogenannte Versammlungsfreiheit berührt ist, ist das Versammlungsgesetz (VersG), dass gestützt ist auf Art. 74 I Nr.3 GG a.F. Da für Mecklenburg-Vorpommern bisher kein Versammlungsgesetz des Landes erlassen worden ist, gilt das Bundesrecht nach der Föderalismusreform von 2006 nach Art. 125a I GG weiter. Somit ist den nachfolgenden Seiten das Bundesversammlungsgesetz zugrunde gelegt.