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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1.7, AKAD-Fachhochschule Pinneberg (ehem. Rendsburg), Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hauptseminararbeit hatte zum Inhalt den normativen und schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages zu beleuchten.
Tarifverträge sind Kollektivverträge, die eine spezifisch arbeitsrechtliche
Rechtsquelle bilden und für den Inhalt des Arbeitsverhältnisses von größter
praktischer Bedeutung sind.
Der Tarifvertrag hat seine Rechtsgrundlage im TVG (Tarifvertragsgesetz).
So begründet ein Tarifvertrag nicht nur zwischen Tarifsvertragsparteien
schuldrechtliche Beziehungen, sondern setzt in seinem normativen Teil für
seinen Geltungsbereich objektives Recht für Inhalt, Abschluß oder
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 2 TVG stellt klar, wer in einem
Tarifvertrag als Vertragspartei in Betracht kommt. Auf Arbeitnehmerseite sind
dies Gewerkschaften, auf Arbeitgeberseite entweder der einzelne
Arbeitgeber oder Vereinigungen von Arbeitgebern (Arbeitgeberverbände).
Damit ein Tarifvertrag wirksam ist, muß neben der Tariffähigkeit (Fähigkeit
einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen) auch die
Tarifzuständigkeit gegeben sein. Letztere bezeichnet die Zuständigkeit der
Verbände für einen abzuschließenden Tarifvertrag; z.B. können Verbände
der Metallindustrie keine Tarifverträge für den öffentlichen Dienst
abschließen. Das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen,
geht aus der Tarifautonomie hervor, die verfassungsrechtlich durch das
Koalitionsgrundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert ist. Die Tarifautonomie
hat den Sinn, dass die Ordnung des Arbeitslebens vorrangig selbständig
durch die Tarifvertragsparteien festgelegt wird und nicht durch den
Gesetzgeber. Tarifverträge unterliegen als privatrechtliche Verträge dem
allgemeinen Vertragsrecht nach §§ 145 ff. BGB und gemäß § 1 Abs. 2 TVG
ist für sie die Schriftform vorgeschrieben.[...]