Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Fachhochschule Kiel, Veranstaltung: Steuer- und Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Erbschaftssteuer ist eine Erlebnisfallsteuer, dies bedeutet vereinfacht nur wer erbt, zahlt sie. Dabei werden die Erben je nach Beziehungsverhältnis zum Erblasser nach §15 Abs. 1 ErbStG wie folgt in drei Steuerklassen eingeteilt:
I: Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Eltern, Großeltern,
II: Eltern, Großeltern (wenn nicht in Steuerklasse I), Geschwister, Nichten/Neffen, Schiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner
III: alle weiteren Personen
§ 16 Abs. 1 ErbStG setzt dabei bestimmte Freibeträge, die steuerfrei bleiben:
- Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR;
- Kind/Stiefkind: 400.000 EUR;
- Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 EUR;
- Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 EUR;
- sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 EUR;
- Person aus Steuerklasse II oder III: 20.000 EUR
§ 19 Abs. 1 ErbStG gibt die Steuersätze an, welche für Vermögen oberhalb des Freibetrages gelten. Tabelle
- liefert hierfür einen Überblick über die Steuersätze (Stand Januar 2013). Mit steigenden Vermögen sinkt zugleich der Steuersatz.
Wert des Vermögens (über dem Freibetrag) bis: Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
- 000 7 % 15 % 30 %
- 000 11 % 20 % 30 %
- 000 15 % 25 % 30 %
- 000.000 19 % 30 % 30 %
- 000.000 23 % 35 % 50 %
- 000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %