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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 2,0, Hochschule RheinMain (Wiesbaden Business School), Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle weiß man, dass insbesondere den Geschäftsführer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung. Der genaue Zeitpunkt für die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielräume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen.
Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht geändert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 für das Jahr 2008 rückgängig ist, jedoch aufgrund der immer höheren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gläubiger in Höhe von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen. Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die persönliche Haftung des Geschäftsführers immer mehr an Bedeutung. Für Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzen können, besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen.
Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen für eine verspätete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt werden. Abschließend wird eine Checkliste für die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR wählen zu können.