Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar Steuerliche Gewinnermittlung, Sprache: Deutsch, Abstract: Rückstellungen sind auf der Passivseite ausgewiesene Bilanzpositionen, die dazu
dienen, die betrieblichen Verpflichtungen des Kaufmanns vollständig auszuweisen.
Im handelsrechtlichen Rückstellungskatalog werden insbesondere in
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB die Verbindlichkeits- und die Drohverlustrückstellung
genannt. Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, welcher in § 5 Abs. 1 EStG
kodifiziert ist, sind Handels- und Steuerbilanz eng miteinander verbunden, da für
die steuerliche Gewinnermittlung das Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Demnach sind in
der Steuerbilanz grundsätzlich sowohl Verbindlichkeits- als auch Drohverlustrückstellungen
anzusetzen. Mit der Einführung des § 5 Abs. 4a EStG und dem
damit verbundenen Verbot zur Passivierung von Drohverlustrückstellungen wird
die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz in einem bedeutsamen
Themenbereich durchbrochen. Aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung der
Drohverlustrückstellung und der damit einhergehenden Erhöhung der steuerlichen
Bemessungsgrundlage gewinnt die Abgrenzung der beiden Rückstellungen an
Bedeutung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Steuerpflichtige geneigt sein
könnten, Verbindlichkeitsrückstellungen anzusetzen, um einen Gewinnminderungseffekt
der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu erzielen. Folglich ist
eine klare Abgrenzung beider Rückstellungen unabdingbar und gewinnt auch für
die Praxis an Relevanz.
Den Ausgangspunkt dieser Arbeit bildet eine kurze Darstellung der wesentlichen
Charakteristika der Verbindlichkeits- und der Drohverlustrückstellung. Im
nächsten Schritt wird eine Abgrenzung der beiden Rückstellungen vorgenommen.
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