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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,7, Universität Kassel (Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Studiengang Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Internationales und Europäisches Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das primäre Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes, indem ein diskriminierungsfreier Handel zwischen den Mitgliedsstaaten möglich ist (Art. 2 i. V. m. Art. 3 EGV). Eine Ausprägung dieser Zielvorgabe stellt, neben dem Kartellverbot nach Art. 81 EGV, das Missbrauchsverbot einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 EGV dar. Hier unterliegen marktbeherrschende Unternehmen besonderen Verhaltensanforderungen, da sie durch ihre marktbeherrschende Stellung über eine besondere Marktmacht verfügen und dadurch eher die Möglichkeit haben den Wettbewerb zu behindern. Aufgrund der grenzüberschreitenden Strukturen und der wirtschaftlichen Bedeutung wird in der vorliegenden Arbeit die Anwendung des Art. 82 EGV auf den Automobilmarkt näher betrachtet.
Kurz zu den Hintergründen: Die Anzahl der unabhängigen Autohersteller ist seit 1980 von weltweit 60 auf heute 15 gesunken und der Konsolidierungstrend wird sich weiter fortsetzen. Durch diesen Konsolidierungstrend ist ebenfalls von einer Konzentration der Marktmacht auf wenige Autohersteller auszugehen. Hier muss ein sicheres System geschaffen werden, das missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens gegenüber bspw. Zulieferern und auch Verbrauchern verhindert. Die Automobilzulieferer sind hier in einer sogenannten "Sandwich-Position". Auf der einen Seite stehen die Zulieferer unter Kostendruck der Hersteller, diese fordern Preisabschläge, hohe Entwicklungsvorleistungen und eine hohes Qualitätsniveau. Auf der anderen Seite steigen die Rohstoff- und damit die Materialpreise an. Durch die Verschiebung der Wertschöpfungskette haben sich für viele Zulieferer ebenfalls Finanzierungsprobleme ergeben. So liegt der durchschnittliche Wertschöpfungsanteil von Fertigungs- und Entwicklungsleistungen der Automobilhersteller bei heute nur noch 35 %. Im Folgenden soll aufgrund der Wichtigkeit die Nachfragemacht der Automobilhersteller in den Vordergrund gestellt werden (Kapitel 2). Diese kann neben der Angebotsmacht als Bestandteil der Marktmacht gesehen werden. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird im 3. Kapitel thematisiert. Hier werden die europarechtlichen Regelungen des Art. 82 EGV näher betrachtet. Einige Fallbeispiele werden im 4. Kapitel und eine abschließende kritische Würdigung des Autors im 5. Kapitel gegeben.