Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: keine, Berufsakademie Sachsen in Dresden, 46 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen
stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite
oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die
Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel
zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich
ändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu
geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die
erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind
längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem
berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.
Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom