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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Veranstaltung: Steuerlehre, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Erstmals in der Geschichte der deutschen Rechnungslegung kam das Realisations-prinzip durch die Aktienrechtsnovelle von 1884 zum Vorschein. Ab diesem Zeit-punkt war es Aktiengesellschaften untersagt, Vermögensgegenstände höher als zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen, um dadurch zu verhindern, dass noch nicht durch den Umsatz realisierte Gewinne zur Ausschüttung gelangen konnten. Für die Steuerbilanz wurde das Realisationsprinzip mit der Gesetzesnovel-lierung von 1921 eingeführt und gilt seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985 in Deutschland rechtsformunabhängig. Heute ist es als Ausfluss des Vorsichtsprinzips wesentlicher Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Durch die in den letzten Jahren zunehmende Internationalisierung der Rechnungslegung und die dadurch vertretenen unterschiedlichen Auffassungen über die Realisation von Gewinnen, wurden auch in Deutschland die Diskussionen über das Realisationsprin-zips wieder neu entfacht. Ziel dieser Arbeit ist es, die Bedeutung des Realisations-prinzips für die steuerliche Gewinnermittlung zu erörtern und die geltende Rechtsla-ge mit den internationalen Vorschriften zu vergleichen. Im ersten Teil werden die Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung sowie die Bedeutung des bilanzrecht-lichen Realisationsprinzips für das Steuerrecht erläutert. Im zweiten Teil werden die Auffassungen und Vorschriften der internationalen Rechnungslegung nach IAS/IFRS bezüglich des Realisationsprinzips im Rahmen der periodengerechten Erfolgsermitt-lung dargestellt, mit den handelsrechtlichen Vorschriften verglichen und kritisch gewürdigt. Dabei wird hauptsächlich auf die Unterschiede bei der Gewinnermittlung des umsatzorientierten Kerngeschäfts der Unternehmen eingegangen. Im Mittelpunkt der Arbeit steht hierbei die Behandlung mehrperiodischer Fertigungsaufträge bzw. Dienstleistungen. Auf die nach internationalen Standards zulässige Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte sowie auf die international zulässige Neubewertung von Sach- und Finanzanlagen soll im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Als Schlusspunkt der Arbeit werden noch mögliche Auswir-kungen der internationalen Rechnungslegung auf das deutsche Realisationsprinzip erörtert, sowie in einem abschließenden Fazit für die Beibehaltung des deutschen Realisationsprinzips plädiert.