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Inwieweit enthält das deutsche Verwaltungs- oder Umweltrecht Beseitigungspflichten, die auf stillgelegte Anlagen angewendet werden können? Diese Frage stellt sich vor allem für stillgelegte Windkraftanlagen. Für Anlagen an Land ergeben sich Beseitigungspflichten insbesondere aus der Rückbaupflicht im Baugesetzbuch (BauGB) für Anlagen im Außenbereich. Allerdings führt die Anwendung dieser ungewöhnlich ausgestalteten Regelung in der Praxis zu Schwierigkeiten. Für stillgelegte Anlagen auf See, d.h. in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), gelten völkerrechtliche Beseitigungspflichten. Außerdem enthält das deutsche Recht in der Seeanlagenverordnung eine Rückbaupflicht für stillgelegte Anlagen, die auch in die Genehmigungen für Offshore-Windparks aufgenommen wird.