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Ausgangspunkt dieser Arbeit ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der gewerblich tätige Erbenermittler keinerlei Ansprüche gegen aufgefundene Erben geltend machen können, wenn es ihnen nicht gelingt, den Erben zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu bewegen. Im Gegensatz zu anderslautenden Stimmen in Rechtsprechung und Literatur verneint der BGH insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Diese Entscheidung erscheint mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung, die dazu neigte, den Anwendungsbereich der §§ 677 ff BGB immer weiter auszudehnen, zumindest fragwürdig, so dass zu untersuchen ist, ob dem BGH insoweit zu folgen ist. Zudem befasst sich die Arbeit mit weiteren Problemen, die sich aus der Tätigkeit der Erbenermittler ergeben, wie z.B. mit möglichen Ansprüchen des Erbenermittlers auf «Finderlohn» analog § 971 BGB, mit dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des RBerG und mit möglichen Grundlagen für ein Einsichtsrecht der Erbenermittler in Personenstandsbücher.