Die Rüstungsaltlasten finden seit Mitte der achtziger Jahre zunehmende Beachtung. Ein erheblicher Teil dieser Altlasten ist auf die Sprengstoffproduktion für den Zweiten Weltkrieg zurückzuführen. Diese Produktion war überwiegend nach dem sog. Montan-Schema organisiert. Dabei handelte es sich um ein System, nach dem die Aufgaben der Sprengstoffabrikation auf das Deutsche Reich und drei juristische Personen des Privatrechts aufgeteilt waren. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen, mit denen die Dekontamination von Rüstungsaltlasten aus der Sprengstoffproduktion nach dem Montan-Schema angeordnet wird, war bisher weitgehend ungeklärt. Die vorliegende Untersuchung trägt nunmehr dem Bedürfnis nach Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen Rechnung.