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Das Regreßrecht des Versicherers aus 67 Abs. 1 VVG war wiederholt Gegenstand der Diskussion in Wissenschaft und Praxis. Der Autor befaßt sich speziell mit Inhalt und Zweck der Leistungsbefreiung. Zur Grundlegung erfolgt eine Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen des Regreßrechtes. Die Auseinandersetzung mit dem sog. Aufgabeverbot des 67 Abs. 1 Satz 3 VVG umfaßt u.a. die Prüfung der rechtlichen Einordnung. Die direkte Anwendung der gesetzlichen Regelung auf den Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles wird abgelehnt. Ein gegenteiliges Gewohnheitsrecht oder fester Gerichtsgebrauch wird verneint. Hierzu fehlt die ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke. Als Resultat ergibt sich die Möglichkeit der Erfassung des Vorausverzichtes als nachträgliche Gefahrerhöhung oder als Gegenstand der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das VVG sieht ausreichende Sanktionsregelungen vor bei im kaufmännischen Verkehr oder auch allgemein unüblichen Vereinbarungen des Versicherungsnehmers mit einem eventuellen Schädiger. Einer Analogie zu 67 Abs. 1 Satz 3 VVG bedarf es nicht.