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von Prof. Dr. Rudolf Jochem Mit dem vorliegenden Werk ist dem Vieweg Verlag eine interessante Textsammlung gelungen, die eine wertvolle Hille bei der Gestaltung von Architekten- und Ingenieurvertragen darstellt. 1m Vordergrund der Textsammlung steht die Honorarordnung fur Architekten-und Ingeni eure (HOAI). Aufgrund des 9. Euroeinfiihrungsgesetzes yom 10. November 2001 sind die Honorartafeln auf Eurowerte umgestellt. Mit Ausnahme von geringfugigen Anpassungen hat sich das Honorargefuge dadurch allerdings nicht verandert. Nach wie vor gelten wertmaEig die gleichen Honorare wie sie mit der 5. Verordnung am 21. 09. 1995 verabschiedet und am 01. 01. 1996 in Kraft getreten sind. Bei der HOAI handelt es sich urn eine Rechtsverordnung, die als preisrechtliche Bestimmung ohne vertragsrechtlich in den Architekten- oder Ingenieurvertrag einbezogen zu sein, rechts verbindlich die Honorare als Mindest- und H6chstsatz regelt. Verordnet von der Bundesregie rung mit Zustimmung des Bundesrates basiert die HOAI auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur-und Architektenleistungen und legt verbindlich Mindest- und H6chstsatze fest. Die Mindestsatze k6nnen nur durch schriftliche Vereinbarungen im Ausnahmefall unterschritten werden. Die H6chstsatze diirfen nur bei aufSergew6hnlichen oder ungew6hnlich lange dauem den Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen iiberschritten werden. 5011 das Honorar im Bereich von Mindest- und H6chstsatz vereinbart werden, so ist eine Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung in 5chriftform erforderlich. Fehlt es hieran, so gilt der Mindestsatz der zutref fenden Honorarzone gemaE § 4 Abs. 4 HOAI als vereinbart. § 4 a HOAI lasst eine abweichende Honorarberechnung zu.