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Rechtssoziologie und Rechtstheorie werden üblicherweise verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen zugeordnet und dadurch getrennt. Die in diesem Band zusammengefaßten Studien bejahen diese Differenz, versuchen aber zugleich, sie durch eine soziologische Theorie zu erklären. Ihr Leitgedanke ist, daß gesellschaftliche Evolution zur Ausdifferenzierung eines eigenständigen Rechtssystems und damit zu einer relativ autonomen Entscheidungskultur des Rechts geführt hat, die sich in einigen Theoriebemühungen reflektiert. Die soziologische Beobachtung dieses Sachverhalts »von außen« bringt einerseits mehr Umweltbezüge in den Blick und kann auch latente Funktionen und Strukturen aufklären, die das Rechtssystem für sich selbst nicht thematisieren kann; sie kann andererseits nie in die Innenperspektive des Rechts wirklich eintreten, nie mit eigenen Operationen Recht erzeugen oder verändern und auch nie bestimmen, wie dies geschehen soll.
Gerade diese Differenz, so gesehen, ermöglicht Beziehungen. In der Theoriesprache der Soziologie kann die Evolution des Rechts, die Ausdifferenzierung eines Funktionssystems für Recht, dessen Verhältnis zu alltäglichen Interaktionen und zu Konflikten behandelt werden und vor allem natürlich die Funktion des Rechts. Auch die Art, in der die Ausdifferenzierung des Rechtssystems zur Positivität des Rechts führt und das Recht von Politik einerseits unabhängiger, andererseits abhängiger macht, läßt sich soziologisch klären. Mit all dem sind zugleich aber auch Bedingungen angegeben, die im Rechtssystem zu offenen Fragen führen, deren Beantwortung die Rechtstheorie zu übernehmen hat.