Änderungen im Sächsischen Polizeigesetz haben eine Neuauflage des Kommentars notwendig gemacht. In das Polizeigesetz neu aufgenommen wurden die Regelungen des § 9a zum Erlass von Alkoholverbotsverordnungen im öffentlichen Raum, § 19a ermöglicht nunmehr die automatisierte Kennzeichenerfassung im Straßenverkehr sowie § 34a der dem Abschleppunternehmer und der Polizei eine Zurückbehaltungsbefugnis für abgeschleppte Kfz im Fall eines Zahlungsausfalls einräumt. Die §§ 35 bis 51 wurden gestrafft und neu strukturiert sowie der Rechtsprechung des BVerfG angepasst. Schließlich wurden aufgrund der Reform "Polizei.Sachsen.2020" organisatorische Änderungen beim Polizeivollzugsdienst durchgeführt.