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§ l. Begriff und Aufgabe des deutschen Privatrechts. I. Das deutsche Privatrecht als Rechtsdisziplin hat die Aufgabe, die Begriffe und Vorstellungen aufzuzeigen, die, dem deutschen Kulturbereiche entstammend, zum Aufbau des Gegenwartsrechts mitgewirkt haben. Es gibt also keine Darstellung des geltenden deutschen Privatrechts, sondern nur eine Einführung, und zwar von der Seite des germanischen Rechts her, wie die Institutionen des römi schen Privatrechts von der des römischen. Die Methode ist zunächst die geschichtliche. Es ist von unendlichem Erkenntniswert, an der Hand des germanischen Rechts die primitiven, noch unverbildeten Rechtssätze, die noch von rationalistischer Begriffsbildung frei sind, herauszuschälen. Sodann ist die Bildung der deutschen Rechts begriffe im Ablaufe der deutschen Rechtsentwicklung nachzuweisen: die Kausalität der Fortgestaltung, insbesondere die inneren und äußeren Einflüsse, das EntwicklungszieL Sie muß aber zugleich die dogmatische sein. Denn auch die Rechtsbegriffe früherer Zeiten können nicht erfaßt werden, wenn nicht der Gesamtbau des Rechts ihrer Zeit lebendig erkannt wird. Hierfür bietet das Recht des deutschen Mittelalters das beste Erkenntnismaterial, was um so wichtiger ist, als das deutsche Recht hier seine vom römischen Recht noch unabhängige intensivste Durchbildung erreicht hat. Es wird sich zeigen, daß die dem germanischen Geiste entsprossenen, im Rechtsleben des deutschen Mittelalters in reichem Wechsel ent falteten, in der Rezeptionszeit nur scheinbar verlorenen deutschen Rechtsgedanken in der geltenden Rechtsordnung große Gebiete des Privatrechts, wie besonders das Sachen- und Familienrecht, in allen wichtigen Grundfragen beherrschen. Dies kritisch zu ergründen, ist die erste Aufgabe. II. Damit verbinden sich weitere Ziele.