Das COVID-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) ist rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getreten. Es regelt zunächst die Aussetzung der - strafbewehrten - Antragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO bis zum 30.09.2020 bzw. bis zum 31.03.2021 (§§ 1, 4 COVInsAG). Diese Aussetzung gilt allerdings nicht ausnahmslos, sondern nur unter Voraussetzungen, die im Gesetz alles andere als eindeutig geregelt sind. Daneben trifft § 2 COVInsAG ins Herz der typischen insolvenzrechtlichen Haftungsansprüche: Die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) sowie die Geschäftsführer- und Gesellschafterhaftung (§ 64 S. 1 GmbHG; § 135 InsO) werden eingeschränkt, ebenso die Möglichkeiten, einen Gläubigerantrag zu stellen, § 14 InsO; 3 COVInsAG. Dabei bedient sich das Gesetz unterschiedlicher Methoden (Vermutungen, Fiktionen), die sowohl die Beratungspraxis als auch die Zivilgerichte vor große Herausforderungen stellen werden. Schließlich gelten die Einschränkungen auch - in modifizierter Form - für Privatinsolvenzen.
Der neue Kommentar liefert einen fundierten Überblick und erläutert:
Aktuelle Kommentierung des COVInsAG auf neuestem Stand. Praxistipps und Checklisten sowohl für die Beratungs- als auch die forensische Praxis. Das Autorenteam - bestehend aus Autoren des »Hamburger Kommentars zum Insolvenzrecht« - steht für Qualität, Aktualität und Praxisnähe
Der Herausgeber:
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzrichter, AG Hamburg
Die Autoren:
Stefan Denkhaus, Fachanwalt für Insolvenzrecht; Michael Kuleisa, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter; Friederike Leptien, Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin; Dr. Jörg Linker, Richter am AG; Dr. Christoph Morgen, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Steuerberater; Hendrik Rogge, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter; Dr. Jens-Sören Schröder, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter