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Die Autorin entwickelt Grundlagen für die retrospektive Bewertung der Schwere einer Straftat, die eine rationale und gleichmäßige Strafzumessung erlauben. Ausgangspunkt ist die Kritik an der sogenannten Spielraumtheorie und einem stark an der Täterpersönlichkeit orientierten Schuldverständnis. Als Alternative wird die Theorie tatproportionaler Strafzumessung vorgeschlagen, die das Maß der Strafe und somit das Maß des sozial-ethischen Tadels ausschließlich anhand der Schwere der Tat bestimmt. Die Verfasserin befürwortet die Heranziehung von Kategorien der Verbrechenslehre für eine strukturierte Strafzumessung. Das Strafmaß entspricht danach in den meisten Fällen dem Erfolgs- und Handlungsunrecht, während die Kategorie Schuld für die Strafzumessung nur in Form von Minderungsgründen relevant werden kann. Nach der ausführlichen Erörterung der Faktoren zur Bemessung von Erfolgs- und Handlungsunrecht sowie der unrechts- und schuldmindernden Umstände wird die Vereinbarkeit des Modells mit § 46 StGB behandelt. Den Abschluß bildet ein kurzer Einstieg in den gesetzlichen Strafrahmen.