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Der internationale Sport ist ein erwachsener Geschäftsmann. Jedoch scheinen seine Regelwerke teilweise noch zur Schule zu gehen. Eine gewagte These?
Wie auch andere Wirtschaftsunternehmen agieren internationale sowie ein beträchtlicher Teil der nationalen Sportorganisationen auf einem globalen Markt. Die Umsätze bei Großveranstaltungen wie den Olympischen Spielen, Fußballweltmeisterschaften, aber auch bereits innerhalb der europäischen Top-Fußball-Ligen, haben die Milliardengrenze längst überschritten. Die Masse der Athleten in lukrativen Sportarten sind Berufssportler.
Folgerichtig ist den Sportverbänden an einer soliden Regelaufstellung gelegen, um eine möglichst umfassende und einheitliche Normierung aller relevanten Fragen sicherzustellen - Interaktion braucht Recht.
Mit globalem Agieren jedoch entstehen Berührungspunkte zu nahezu 200 Rechtsordnungen auf der Erde, die allesamt jede für sich Maßstab in Bezug auf Geltung und Durchsetzbarkeit der privatrechtlichen Regelaufstellung sind. Aus dieser Rechtszersplitterung erwachsen zwei zentrale Probleme: Rechtsunsicherheit sowie Ungleichheit. Die Vertragsgestaltung des internationalen Wirtschaftsverkehrs hat ähnlich gelagerte Problemstellungen schon vor mehreren Jahrzehnten(!) erkannt und mittlerweile weitgehend gelöst. Der Sport hingegen scheint sich, mit Blick auf zahlreiche, auch bedeutende Regelwerke, der Einsicht in den Handlungsbedarf noch größtenteils zu verschließen.
Band 2 der Schriftenreihe Causa Sport entwickelt ein Modell, um diese Rechtszersplitterung in eine Rechtsharmonisierung zu überführen. Zentral ist dabei dieThese, dass dieses Ziel nur mittels dreier Säulen zu erreichen ist: durch eine einheitliche Gerichtsbarkeit, ein einheitliches Recht sowie das Sicherstellen von Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Die Arbeit untersucht zunächst das internationale Einheitsrecht und die lex sportiva auf hinreichendes Potenzial zur Ausgestaltung dieser drei Säulen. Beide Ansätze scheitern jedoch. Das internationale Einheitsrecht ist zu fragmentarisch, zu schwerfällig und von den Sportverbänden nur unzureichend beeinflussbar. Der lex sportiva mangelt es an der erforderlichen Rechtsetzungsautonomie der Sportverbände.
Die Untersuchung entwickelt daher im Hauptteil ein an den drei Säulen ausgerichtetes Konzept, das erhebliche Rechtsgestaltungsmöglichkeiten aufzeigt. Im Schwerpunkt schlägt der Autor die Schiedsgerichtsbarkeit unter der schweizerischen lex arbitri vor, wobei sich als kollisionsrechtliches Einbettungsstatut zur Entscheidung in der Hauptsache das schweizerische Sachrecht empfiehlt. Zudem sollte materiellrechtlich auf den Common Frame of Reference sowie die EMRK verwiesen werden. Die Arbeit schließt mit einem Vorschlagkatalog von 17 Punkten, der sich unmittelbar an die Sportverbände richtet.