Zum Werk
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein zentraler Bestandteil des Umweltrechts. Daneben enthält es das Recht der gefährlichen Anlagen und damit auch ein Kernstück des Wirtschaftsverwaltungsrechts.
Der bewährte Handkommentar erläutert das BImSchG aus dieser doppelten Perspektive aktuell, kompetent und zuverlässig. Er ist stark auf die Bedürfnisse des Praktikers zugeschnitten und bietet pragmatische, eng an der Rechtsprechung orientierte Lösungen.
Ein ausführliches Sachverzeichnis rundet den Kommentar ab.
Vorteile auf einen Blick
- Autor gehört zu den führenden Experten
- übersichtliche Darstellung für den ersten Zugriff
- handliches Format: Kommentar für die Aktentasche
Zur Neuauflage
Der Kommentar ist auf dem Gesetzesstand Juni
- Er berücksichtigt zahlreiche aktuelle Gesetzesänderungen:
- Änderung der 37a, 37d und 37e durch Art. 3 Gesetz zur Änderung des UmweltstatistikG, des HochbaustatistikG sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften v.
- 7.2016
- Änderung der §§ 3, 12, 15, 17, 19, 20, 23, 25, 31, 48, 50, 61, 62 und Einfügung der neuen §§ 16a, 23a, 23b, 23c, 25a durch Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der RL 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom
- 11.2016
- Änderung der §§ 10, 15, 23a, 23b, 47, 58b durch Art. 55 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom
- 3.2017
- Änderung der §§ 10, 19, 23b durch Art. 3 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-RechtsbehelfsG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom
- 5.2017
Ebenfalls berücksichtigt sind Änderungen der Bundes-Immissionsschutzverordnungen sowie die neue Verordnung über Verdunstungsanlagen (
- BImSchV).
Zu berücksichtigen war auch umfangreiche aktuelle Rechtsprechung und Literatur.
Zielgruppe
Für Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Referenten in Umweltbehörden von Bund, Ländern und Kommunen, Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht, Richter, Hochschullehrer sowie Referendare und Studierende.