Zum Werk
Mit der GBO befasste Praktiker schätzen diesen Kommentar als systematischen Wegweiser durch dieses schwierige Rechtsgebiet. Wer sich rasch und genau informieren möchte, benötigt dieses überall gebräuchliche und hervorragend bearbeitete Standardwerk.
Vorteile auf einen Blick
- praxisorientiert
- vollständige Einarbeitung der Rechtsprechung
- Sonderkapitel Wohnungseigentum im Grundbuch
Zur Neuauflage
- Vertiefung der Ausführungen im Anhang zu § 3 - Wohnungseigentum, insbesondere im Hinblick auf schuldrechtliche Sondernutzungsrechte, Veräußerungsbeschränkungen, Verwalterzustimmung und Verfügungsbeschränkungen sowie auf den grundbuchamtlichen Vollzug bei der Eintragung von Dienstbarkeiten
- Einarbeitung der Datenschutz-Grundverordnung bei § 12
- Erstkommentierung des durch Gesetz vom 20.11.2019 eingefügten § 12d GBO zur Anwendung der VO (EU) 2016/679 - Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung im Bereich des Grundbuchrechts
- Grundbucheinsicht durch Erben und Testamentsvollstrecker
- Rechtsgeschäftliche Vollmacht des Notars und seiner Angestellten sowie Urkundenvorlage beim Grundbuchamt
- Vertiefung zum Erlass einer Zwischenverfügung und den behebbaren Hindernissen
- Notarielle Prüfung der Vertretungsmacht und Vollmachtsformen bei Grundbucheintragungen
- Vertiefung der Einzelfragen zur Grundbucheintragung, etwa zum Erlöschen einer Dienstbarkeit, zur Benutzungsdienstbarkeit, zum dinglichen Wohnrecht, zur Abgrenzung des Grundstücksnießbrauchs von der Benutzungsdienstbarkeit zur Belastung eines realen Grundstücksteils mit einer Dienstbarkeit, zur Reallast sowie zur Umschreibung einer Vormerkung
- Ferner wurde die Einführung des Höferechts in Brandenburg berücksichtigt
- Verteilung einer Gesamtgrundschuld auf mehrere Grundstücke zur Gesamthaft
- Eintragung von Nacherbenvermerken bei befreiter Vorerbschaft
- Vertretung von Nacherben durch transmortal Bevollmächtigte
- Vertiefung zur Auswirkung der Führung elektronischer Gerichtsakten auf das Grundbuchrecht
- Aktualisierung von § 126 GBO zur Grundbuchführung als automatisiertes Dateisystem sowie von § 133 zum maschinell geführten Grundbuch im Anschluss an die Gesetzesänderung vom 20.11.2019
Zielgruppe
Für Notare, Rechtsanwälte, Rechtspfleger, Richter und Grundbuchämter.