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Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: sehr gut (1,0), Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung (Fachbereich Bundeswehrverwaltung), Veranstaltung: Verwaltungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit wird folgende Forschungsfrage gestellt: Ist die Befangenheit des Leiters einer monokratischen Behörde der kommunalen Selbstverwaltung mit der Befangenheit der Institution kongruent? Zur Beantwortung dieser Frage werden die Begriffe der Befangenheit des Leiters und der Institution definiert und gegenübergestellt. Anschließend wird die aktuelle Regelungslage auf Unionsebene sowie auf Bundes- und Landesebene aufgezeigt und mögliche Rechtsschutzlücken erörtert. Die Ergebnisse zeigen, dass die Befangenheit des Leiters und der Institution einer monokratischen Behörde der kommunalen Selbstverwaltung nicht kongruent sind. Die Rechtsordnung kennt eine institutionelle Befangenheit nicht. Gleichwohl ist es empfehlenswert, eine Regelung zur institutionellen Befangenheit, nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit, in die landesrechtlichen Kommunalordnungen aufzunehmen.
Nemo iudex in sua causa - niemand sei Richter in seiner eigenen Sache - beschreibt einen Tatbestand der Befangenheit und gilt als Wurzel des Postulats der Unparteilichkeit von Entscheidungsträgern. Gleichwohl ist die Befangenheit einer Behörde der kommunalen Selbstverwaltung, also eine institutionelle Befangenheit, eine im deutschen Verwaltungsrecht umstrittene Frage, die deshalb auch kontrovers diskutiert wird. Vor dem Hintergrund des Rechts auf ein faires Verwaltungsverfahren ist deshalb auch von Bedeutung, ob die Beteiligten eines derartigen Verfahrens sich auf eine solche Befangenheit berufen können und wie die Rechtslage ausgestaltet ist. Ziel dieser Forschungsarbeit ist die Analyse, ob die Regelungslage im Verwaltungsverfahrensgesetz de lege lata die institutionelle Befangenheit abdeckt.