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Das seit dem 1.1.1991 geltende, bis heute nicht veränderte Embryonenschutzgesetz wird den in den vergangenen Jahrzehnten eingetretenen medizinisch-naturwissenschaftlichen Entwicklungen nur noch unzulänglich gerecht. Seine Straftatbestände sind teils nicht mehr brauchbar, teils lückenhaft, teils übermäßig kriminalisierend. Begriff und Status des menschlichen Embryos in vitro sind unklar geworden. Der Kommentar informiert über den aktuellen Stand von Fortpflanzungsmedizin, Humangenetik und Embryonenforschung, erläutert den einschlägigen ethischen und rechtlichen Diskurs einschließlich seiner internationalen Dimensionen und interpretiert die Straftatbestände des Gesetzes auf dieser Grundlage.